Ich besitze einen GT-Line mit 20"-Felgen. Sowohl im Fahrzeugschein wie aber auch in der Konformitätserklärung ist ausschließlich die 20"-Bereifung als erlaubt aufgeführt.
In den meisten ABEs oder ECEs ist bzgl. der erlaubten Reifenkombination folgende Klausel für die Reifenkombination definiert:
ECE 51G) Die Verwendung dieser Rad/Reifen-Kombination ist nur zulässig, wenn diese Reifendimension in den Fahrzeugpapieren bereits serienmäßig eingetragen oder vom Fahrzeughersteller, s. Auszug aus der EG-Genehmigung des Fahrzeuges (EG-Übereinstimmungsbescheinigung), freigegeben ist.
ABE 11G) Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in der Fahrzeuggenehmigung für diesen Fahrzeug-Typ/ -Variante/ -Version bzw. Fahrzeugausführung genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengrößen in den Fahrzeugpapieren bei der nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle unter Vorlage der Allgemeinen Betriebserlaubnis
bzw. der Abnahmebestätigung nach §19 Abs. 3 der StVZO berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält.
(Anmerkung: Die genannte Freistellung ist in den ABEs nicht enhalten).
Dies bedeutet - sofern ich es korrekt interpretiere - dass ich eine 19"-Bereifung trotz ABE nur mit einer separaten TÜV-Abnahme oder aber zumindest mit einer zusätzlichen Eintragung im Fahrzeugschein durch die Zulassungsstelle benutzen darf.
Oder sehe ich hier etwas falsch?