Einer der Händler die ich im Vorfeld kontaktiert habe hat sich auch heute gemeldet, der Preis ist ja wie erwartet angepasst worden, mal schauen an wen die neuen Preise weitergegeben werden, mittlerweile bestehen ja nur noch 4 Monate Preisschutz. Ich gehe auch nicht davon aus noch Förderung für das Auto zu erhalten, auch wenn in der Bestellung noch GT Paket steht. Am Ende wird ein Modell GT ausgeliefert, dessen Preis auch auf min. 69.900€ beziffert werden wird laut VIN.
Kia EV6 GT 585PS * Preis Bestellungen und Infos
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Wobei wenn ich das korrekt erinnere es ja um den Nettolistenpreis geht. Damit wäre er ja noch unter den benötigten 65k netto und folglich mit 4500€ gefördert. Bitte korrigiert wenn ich einen Denk oder Verständnisfehler haben sollte
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Leider nein. Und es gilt der Gesamtpreis, nicht mehr der vom Basismodell.
Hier ist die offizielle Pressemitteilung:
Aber lt der Mitteilung passt es doch noch:
69.990€ Brutto + Zubehör = def. Netto irgendwas unter Netto 65.000€
Somit noch Förderfähig…
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Nach meinem Verständnis ist die Rechtslage klar: Als Käufer bin ich verpflichtet, den Kaufgegenstand zu bezahlen. Was Kaufgegenstand ist, ergibt sich aus dem Kaufvertrag, in unserem Fall also aus der Auftragsbestätigung. Dort steht drin, dass ich ein Basismodell mit Sonderausstattung gekauft habe. Demgemäß bin ich auch nur verpflichtet eine Rechnung zu bezahlen, die für ein solches (Basis-)Modell ausgestellt worden ist. Und auf der BAFA-Liste ist dieses Basismodell ( Modelljahr 2023) auch weiterhin aufgeführt, da es ja auch weiterhin verkauft wird. Demgemäß besteht auch weiterhin ein Anspruch auf die für das Basismodell geltende Förderung.
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Aber lt der Mitteilung passt es doch noch:
69.990€ Brutto + Zubehör = def. Netto irgendwas unter Netto 65.000€
Somit noch Förderfähig…
Das schon, aber mit nur 3000,-.
Meine Aussage bezog sich auf die genannte alte Grenze von 40000,-. Und dass der Nettogesamtpreis zählt, nicht der vom Basismodell. Ist für den GT nicht relevant, für die anderen aber u.U. schon.
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Nach meinem Verständnis ist die Rechtslage klar: Als Käufer bin ich verpflichtet, den Kaufgegenstand zu bezahlen. Was Kaufgegenstand ist, ergibt sich aus dem Kaufvertrag, in unserem Fall also aus der Auftragsbestätigung. Dort steht drin, dass ich ein Basismodell mit Sonderausstattung gekauft habe. Demgemäß bin ich auch nur verpflichtet eine Rechnung zu bezahlen, die für ein solches (Basis-)Modell ausgestellt worden ist. Und auf der BAFA-Liste ist dieses Basismodell ( Modelljahr 2023) auch weiterhin aufgeführt, da es ja auch weiterhin verkauft wird. Demgemäß besteht auch weiterhin ein Anspruch auf die für das Basismodell geltende Förderung.
Entscheidend ist die Bezeichnung in der Rechnung, nicht der Kaufvertrag.
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Ich bin aber nur verpflichtet den Kaufgegenstand zu bezahlen. Der wird durch den Kaufvertrag bestimmt. Demgemäß muss auch die Rechnung über diesen Kaufgegenstand ausgestellt werden. Eine anderslautende Rechnung muss ich nicht bezahlen. Demgemäß erhält der Händler den Kaufpreis auch nur, wenn er im Sinne der vorstehenden Ausführungen eine korrekte Rechnung ausstellt.
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Naja also wenn Du deshalb vom Kauf zurücktreten möchtest könntest Du das auf dem Rechtsweg sicher erstreiten
Weiss halt nicht ob das zu Deinem gewünschten Endergebnis führt
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Warum zurücktreten? Ich bin ja bereit zu bezahlen, was ich gekauft habe. Sprich: Ich verhalte mich vertragstreu und damit hat auch der Händler keine rechtliche Handhabe das Vertragsverhältnis zu beenden.
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Leider nein. Und es gilt der Gesamtpreis, nicht mehr der vom Basismodell.
Wo liest Du das unter dem Link ? Da ist wie auch bisher vom Nettolistenpreis die Rede.
Der Gesamtpreis war und ist meines Erachtens nur relevant wenn es um das Thema Privatnutzung des Dienstwagens und Versteuerung des geldwerten Vorteils geht.