Zum Thema Liefertermin umd Rücktritt/Storno (hab den Mist im Studium umd Ausbildung lernen müssen und das BGB hat sich an der Stelle nicht geändert).
Folgendes gilt für Private Endabnehmer:
Ist ein unverbindlicher Lieferterminbim Kaufvertrag genannt, kann der Händler erst nach dessen Ablauf in Verzug gesetzt werden. Es ist eine Frist zur Lieferung (in der Regel 6 Wochen nach den gängigen NWVB Neuwagenverkaufsbedingungen) zu setzen. Danach kann vom Kaufvertrag zurückgetreten werden. Schadenersatz kann hierbei nur schwer geltend gemacht werden, wenn dann nur bis 5% der Kaufpreissumme.
Ist ein VERBINDLICHER Liefertermin im Kaufvertrag genannt, so ist der Händler nach dessen Ablauf automatisch in Verzug. Ein Rücktritt ist sofort möglich, wenn nachgewiesen wird, dass eine Nachfrist für den Käufer unmöglich ist. Auch Schadensersatz ist hier (gegen Nachweis eines Schadens) möglich BGB $ 280 in Verbindung mit 286. Der Schadensersatz beläuft sich hierbei z.b. auf die Differenz einer Ersatzbeschaffung (gleicher oder gleichartigen Artikel von einem anderen Lieferanten. Das heißt aber nicht, dass ihr euch jetzt einen Lamborghini rauslassen könnt und das Autohaus die Differenz zahlen muss.
Ist KEIN Liefertermin im Kaufvertrag genannt, so ist die Lieferung SOFORT fällig. Der Händler kann also nicht sagen, irgendwann in 20 Jahren werden wir schon liefern. Ein Lieferverzug ist wie bei einem unverbindlichen Liefertermin zu behandeln. Also 6 Wochen Nachfrist und dann erst Rücktritt möglich.
Was seitens des Händlers keinesfalls geht, ist selbst vom Kaufvertrag zurückzutreten, da er damit sofort Schadensersatzpflichtig ist.
Nun gibt es noch einen Pferdefuß an der Geschichte.. Für Schadensersatz muss der Händler VERSCHULDET in Verzug geraten. Und da wird es kompliziert. Kann man ihm nachweisen, die Bestellung verbummelt oder das gleiche Fahrzeug an jemand anderen ausgeliefert zu haben, der einen späteren Liefertermin hat, ist er fällig. Ansonsten wird eine elende Geschichte vor Gericht..