Das ist, meine ich, so nicht korrekt. Der Herstelleranteil als 50% des staatlichen Anteils ist gesetzliche Pflicht, ja. Das bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass der Hersteller seinen bei Vertragsabschluss festgelegten Rabatt bei bereits abgeschlossenen Verträgen reduzieren darf, wenn sich der staatliche Anteil ändert. Da käme es auf die genaue Formulierung im Vertrag an. Wenn sie tatsächlich so wie zitiert ist, wäre ich bei der Einschätzung von bergyla.
Exakt, die Voraussetzung für die Bafa Förderung ist, dass beim Verkauf in Takeshi 's Vertrag ein Nachlass von Summe X gegeben ist der mindestens so hoch ist wie die vom Staat geforderte Höhe zur Gewährung des staatlichen Anteils. Wenn der Nachlass höher ist, dann ist das so. Es muss auch nicht explizit "BAFA Hersteller Anteil" an einer Position stehen.