Nummernschild-Träger vorne

  • Ich fahre Klett seit 2005 an meinen letzten Fahrzeugen...problemlos. Je nach Form der Stossstange/Befestigungsbereich muss man das Kennzeichen evtl. "vorbiegen" bzw. "in Form bringen".

    20€ bzw. sogar 60CHF dafür ist allerdings schon echt unverschämt.

    Eine Lösung habe ich nicht, aber ich bewundere das Problem...


    GT-Line AWD, moonscape, P5, P6, P7, GD, WP, AHK, Tür-/Heckprojektoren...725 Tage von Bestellung bis Auslieferung

    MOD: [S] Borbet BY 21" / [W] Borbet Y 19", Eibach ProKit 40/30, Eibach ProSpacer 15/18, Barracuda Racing Bolts, FitcamX, ...

  • 20€ bzw. sogar 60CHF dafür ist allerdings schon echt unverschämt.

    Kann ich nicht wirklich beurteilen, habe keine anderen Referenzwerte. Waren nur eben die ersten beiden, die in der Suche aufgeploppt sind :) kann sein, dass es gute und günstigere Alternativen gibt.

    Bestellung 08/2021 (CH):
    Kia EV6 GT-Line, Yacht Blue, AWD, volle Hütte (mit GD), 77.4kWh, 20"
    Produktionsdatum: 15.07.2022 (Modelljahr 2022)

    Ausgeliefert: Ende September 2022

  • Raikou War auch kein Vorwurf, ist ja auch schon wieder ein paar Jahre her das ich es zum letzten Mal gekauft hab. War seinerzeit aber noch im einstelligen Bereich. Na gut, was ist nicht teurer geworden...

    Bei Amazon mit B07KQ6BXJL zumindest mal unter 15€ ;)

    Eine Lösung habe ich nicht, aber ich bewundere das Problem...


    GT-Line AWD, moonscape, P5, P6, P7, GD, WP, AHK, Tür-/Heckprojektoren...725 Tage von Bestellung bis Auslieferung

    MOD: [S] Borbet BY 21" / [W] Borbet Y 19", Eibach ProKit 40/30, Eibach ProSpacer 15/18, Barracuda Racing Bolts, FitcamX, ...

  • Hast du da keins, bist du kein E-Fahrzeug im Sinne des EMoG und hast somit nicht an der Ladesäule zu stehen..


    Das sich eine Politesse vor Ort sehr schwer tut das zu beurteilen versteh ich zwar, aber ich sehe im EMoG nirgends, dass für die Vergünstigungen die ein E-Fahrzeug hat ein E-Kennzeichen verpflichtend ist.


    Lasse mich da gerne eines besseren belehren, aber ich lese da, dass es um die E-Mobilität und nicht um ein E-Kennzeichen geht!


    Ist ja bei den Umweltzonen ähnlich. Da steht (zumindest an den Einfahrten zu den Zonen) explizit das das Fahrzeug nicht nur die Schadstoffklasse haben muss, sondern das diese auch durch eine entsprechende Plakette nachgewiesen werden muss.

    Ohne E kommst in HH binnen 20 Minuten auf den Schlepper.


    Schön, wenn das bei uns auch so währe. Wenn ich da so rumschaue stehen bei uns verdammt oft Verbrenner auf E-Parkplätzen, bzw. auf Ladesäulen. Teilweise Stundenlang. Und passieren tut da GAR NIX :(

    EV6 AWD, Schwarz, alles außer Schiebedach. Bestellt 04.05.22 - abgeholt 28.07.22

    Elektrischer Selbstversorger: 36kW Peak aufm Dach, 24kW Speicher im Keller

    Die schwarze Seele: Diverse Erdölvernichter die allesamt äußerst giftig, äußerst nutzlos aber äußerst spaßig sind ;)

    Einmal editiert, zuletzt von C.M.Burns () aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Das sich eine Politesse vor Ort sehr schwer tut das zu beurteilen versteh ich zwar, aber ich sehe im EMoG nirgends, dass für die Vergünstigungen die ein E-Fahrzeug hat ein E-Kennzeichen verpflichtend ist.

    Dann lies die Definition eines E-Fahrzeugs - dort steht explizit, das ein Fahrzeug, damit es im Sinne des EMoG ein E-Fahrzeug ist, mit einem E-Kennzeichen gekennzeichnet sein muss.


    Und damit ist die Sache dann glasklar.

    Zuvor: Kia Niro PHEV, mit allem, Auroraschwarz

    KIA EV6 77,4kwh, RWD, GT-Line, P5, P6, WP, Runway Rot metallic

    bestellt 14.02.22, produziert 08.02.22, Lieferzeit ca. 8 Monate,

    Ankunft BHV 02.04.22; Abhholung 02.05.22 mit 10km

  • Und damit ist die Sache dann glasklar.

    Wirklich?


    ZITAT aus dem EMog:

    §2 Begriffsbestimmung:


    Im Sinne des Gesetzes sind:

    1.ein elektrisch betriebenes Fahrzeug: ein reines Batterieelektrofahrzeug, ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug oder ein Brennstoffzellenfahrzeug,
    2.ein reines Batterieelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb,a)dessen Energiewandler ausschließlich elektrische Maschinen sind und
    b)dessen Energiespeicher zumindest von außerhalb des Fahrzeuges wieder aufladbar sind,

    3.ein von außen aufladbares Hybridelektrofahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, der über mindestens zwei verschiedene Arten vona)Energiewandlern, davon mindestens ein Energiewandler als elektrische Antriebsmaschine, und
    b)Energiespeichern, davon mindestens einer von einer außerhalb des Fahrzeuges befindlichen Energiequelle elektrisch wieder aufladbar,
    verfügt,
    4.ein Brennstoffzellenfahrzeug: ein Kraftfahrzeug mit einem Antrieb, dessen Energiewandler ausschließlich aus den Brennstoffzellen und mindestens einer elektrischen Antriebsmaschine bestehen,
    5.Energiewandler: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die dauerhaft oder zeitweise Energie von einer Form in eine andere umwandeln, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden,
    6.Energiespeicher: die Bauteile des Kraftfahrzeugantriebes, die die jeweiligen Formen von Energie speichern, welche zur Fortbewegung des Kraftfahrzeuges genutzt werden.


    §4 Kennzeichnung


    (1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung versehen sind.

    (2) In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder 11 des Straßenverkehrsgesetzes können die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 näher bestimmt werden, insbesondere können

    1.die für das Erteilen der Kennzeichnung erforderlichen Angaben,
    2.die Art und Weise der Anbringung der Kennzeichnung und
    3.das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung
    geregelt werden. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Kennzeichnung im Inland gehaltener Fahrzeuge durch das Zuteilen eines für den Betrieb des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen erforderlichen Kennzeichens geregelt werden. Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. § 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes ist auf Rechtsverordnungen mit Regelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.

    (3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen erhoben. § 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des Straßenverkehrsgesetzes gilt entsprechend.


    ZITAT ENDE


    Und auch wenn ich das referenzierte StVG mit einbeziehe wird da immer nur von einer Kennzeichnung gesprochen. Aber nicht explizit von einem E-Kennzeichen...


    Das mag man jetzt als gängige und übliche Rechtspraxis ansehen - oder eben auch nicht ;)

    EV6 AWD, Schwarz, alles außer Schiebedach. Bestellt 04.05.22 - abgeholt 28.07.22

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  • Paragraph 4 spricht von einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung..Was ist daran nicht verständlich?

    Fährt ein E-Fahrzeug mit normalen Kennzeichen rum und hat keine "E-Plakette", ist es gar nicht gekennzeichnet. 🤷

    Kia EV6 RWD long range in auroraschwarz mit GT-Line-Ausstattung, P5 und P6, WP und AHK.


    Bestellt am 08.11.2021

    Verschifft ca. 20.02.2022

    Eintreffen Bhv ca. 02.04.2022

    Auslieferung am 02.05.2022

    Einmal editiert, zuletzt von Ollek ()

  • Paragraph 4 spricht von einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung..Was ist daran nicht verständlich?

    Fährt ein E-Fahrzeug mit normalen Kennzeichen rum und hat keine "E-Plakette", ist es nicht gar nicht gekennzeichnet. 🤷

    Das das Fahrzeug gekennzeichnet werden muss ist unstrittig. Das dies aber mittels eines "E" im Nummernschild erfolgen muss meiner Meinung nach schon.

    Und da es keine offizielle "E" Plakette gibt (...nur die für Ausländische Fahrzeuge...) und diese auch nirgends im Gesetzestext in diesem Zusammenhang Erwähnung findet, dürfte die auch keine adäquate Kennzeichnung darstellen.

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  • Für die, die es genauer wissen wollen, aber die passenden Suchbegriffe nicht zur Hand haben: Das E-Kennzeichen als alleinige Kennzeichnung eines E-Fahrzeugs (damit sind explizit nicht nur Fahrzeuge mit Akku gemeint, sondern auch Wasserstoffbetriebene Fahrzeug z.B.) wurde in der Verodnung 254/15 vom 28.05.2015 des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit festgelegt.


    Wer es immer noch nicht findet: https://www.bundesrat.de/Share…_blob=publicationFile&v=1

    Zuvor: Kia Niro PHEV, mit allem, Auroraschwarz

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    bestellt 14.02.22, produziert 08.02.22, Lieferzeit ca. 8 Monate,

    Ankunft BHV 02.04.22; Abhholung 02.05.22 mit 10km

  • Danke, das hat mir gefehlt!


    Hier wird dann wirklich das "E" im Kennzeichen genannt und auch eine "E-Plakette" entsprechend ins SPiel gebracht!


    Wenn ich das aber richtig lese (wie gesagt, ich lasse mich gerne eines besseren belehren) würde das "E" im Kennzeichen der genannten E-Plakette gleich stehen, oder?


    Sprich, es müsste eigentlich möglich sein, das "E" im Kennzeichen durch die E-Plakette zu ersetzen?


    ...muss da mal meine Zulassungsstelle löchern... ;)

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