Jedes Gesetz bedarf der Auslegung... hier schon allein deswegen weil eben in KEINEM Gesetz steht wie lange genaus die Beschaffung eines Ersatzteils oder die ganze Behebung des Mangels dauern darf. Oder kennst Du eines - dann bitte hier nennen und nicht Unsinn erzählen. Welche Wartezeit auf ein Ersatzteil zumutbar ist wird das jeweilige Streitgericht individuell für den Einzelfall auslegen und dabei wird es auch die aktuelle weltweite Problematik in der Beschaffung von allen möglichen Teilen, Materialien etc. berücksichtigen.
Hier beim Soundsystem kommt verschärfend hinzu dass die Hauptnutzung des Fahrzeugs (fahren von A nach B) nicht beeinträchtigt ist. Da ist die Dringlichkeit deutlich geringer zu bewerten als wenn die Karre nicht mehr bewegt werden kann. Aber kannst ja ggf. mal den Verusch machen und dann das Urteil hier posten.
Könntest Du bitte die Stelle im Gesetz zeigen, die eine Bewertung des Fehlers hinsichtlich der Schwere der Beeinträchtigung zulässt?
Keine Funktion der Soundanlage ist keine Funktion.
Und wenn es nicht repariert werden kann, dann muss der Käufer sich damit nicht abfinden.
Bei z.B. einem ruckelnden Automatikgetriebe kann man streiten, ob es ein Fehler ist oder im Rahmen der Serienstreuung liegt.
Aber nicht bei einem offensichtlichen Defekt, nämlich keine Funktion.