Meines Wissens nach gilt die Preisliste zum Zeitpunkt der Erstzulassung.
Maßgeblich ist der Bruttolistenpreis des in Rechnung gestellten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Grundpreis plus Sonderausstattung ohne jegliche Rabatte. Die Formulierung "Bruttolistenpreis" soll lediglich verhindern, dass individuelle Händlerrabatte den geldwerten Vorteil vermindern. Aber mehr als Du ohne Abzug von Rabatten für das Neufahrzeug bezahlt hast,musst Du nicht versteuern.
Wenn es zwischenzeitlich also eine Preiserhöhung gab, die für vorher abgeschlossene Verträge (z.B. aufgrund einer Preianspassungsklausel) nicht greifen, ist das für die Versteuerung nicht maßgeblich.
Edit: Und "Erstzulassung" ist angesichts der momentanen Liefersituation tatsächlich irreführend. Bei Einführung dieser Regelung wollte man den Bruttoneuwagenpreis abgreifen. Auch beim Kauf eines Gebrauchten soll der Preis maßgeblich sein, den derjenige auf der Rechnung hatte, der ihn als Neuwagen gekauft hatte. Und - das ist jetzt meine eigene Vermutung - damit man Vorführwägen und Tageszulassungen auch mit abgreift, hat man den Begriff "Zeitpunkt der Erstzulassung" gewählt.
Dass sich der Markt mal dermaßen umkehrt, und keine Autos auf Halde stehen, sondern erst Jahre nach Vertragsabschluss erstzugelassen werden können, hätte damals wahrscheinlich keiner für möglich erachtet.