Oha, ziemlich allgemein die Aussage
Wenn Du einen Gutschein kaufst (!) ist die Aussage schon mal für den Kübel, der darf zeitlich nämlich gar nicht begrenzt werden...
Das ist nicht richtig.
Ich zitiere mal die Verbraucherzentrale: "Auch wenn auf einem Gutschein keine Befristung vermerkt ist, können Sie ihn nicht unbegrenzt einlösen. Allgemein gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Anschließend muss der Anbieter weder den Gutschein einlösen noch den darauf vermerkten Geldwert – abzüglich seines entgangenen Gewinns – erstatten"
Oder den Paragraphen: § 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Das bedeutet, dass ein Gutschein mindestens 3 Jahre lang eingelöst werden kann, aber auch eine längere Gültigkeit möglich ist. Dabei beginnt die Frist immer am Ende des Jahres, in dem der Gutschein ausgestellt wurde.
Wobei die längere Frist dann drauf stehen muss!