Beiträge von EVGT

    das wäre natürlich ein Traum, stimmt aber so nicht.

    Die Höhe der Staatlichen Umweltprämie wird am Tag der Zulassung bzw. einreichen bei der BAFA ermittelt. Sprich 2022 6000€, 2023 voraussichtlich 4500€.

    Der Herstelleranteil ist gesetzlich geregelt und entspricht 50% davon (Netto).

    Mehrere Hersteller haben bereits angekündigt den Betrag entsprechend zu reduzieren. Von KIA ist mir hier noch nichts bekannt.

    Das ist juristisch so nicht richtig. Es ist geregelt, dass der Herstelleranteil mindestens 50 % des staatlichen Anteils betragen muss. Keinem Händler ist es verboten, einen höheren Anteil zu übernehmen. Und wenn so ein - aus künftiger Sicht - höherer Anteil in der Vergangenheit im Kaufvertrag vorbehaltlos vereinbart worden ist, dann bleibt es auch dabei. Etwas anderes gilt natürlich, wenn sich der Verkäufer im Kaufvertrag für den Fall der Herabsetzung des staatlichen Anteils die analoge relative Herabsetzung des Herstelleranteils vorbehält.

    Digitaldrucker du meintest ja das es auch 2023 um den Nettolistenpreis des Basismodells geht, wovon aber nirgends etwas steht.

    Falls der Gesamtnettolistenpreis genommen wird, bedeutet es in 2023 eine Reduzierung der Förderung, da man nicht mehr vom Paket-System profitiert

    Auf der Rechnung kann nur ausgewiesen werden, was gekauft worden ist (schließlich ist auch das nur zu bezahlen), also ein Basismodell zum Bruttolistenpreis von 44.990,- € nebst GT-Paket 21.000,- € Bruttokaufpreis nebst dem konkret hierfür gewährten Rabatt und dem herstellerseitigen Umweltbonus in Höhe von 3.570,- €. Deine Sichtweise hätte jetzt zur Konsequenz, dass dieses so gekaufte Modell auf der BAFA-Liste nicht gelistet wäre und deshalb die Altbesteller überhaupt keine staatliche Förderung erhalten könnten. Das halte ich für rechtlich kaum haltbar.


    Nach meinem Verständnis liegt es wesentlich näher, eine Parallele zu einer Preiserhöhung zu ziehen. Auch dort gilt für die Altbesteller der weiterhin neben dem neuen Nettolistenpreis in der BAFA-Liste aufgeführte alte Nettolistenpreis. Denn auch hier gilt: Würde nur mehr der Nettolistenpreis nach Preiserhöhung genannt und infolgedessen als maßgeblich erachtet, gäbe es für die Altbesteller keine staatliche Förderung.

    Ich bin aber nur verpflichtet den Kaufgegenstand zu bezahlen. Der wird durch den Kaufvertrag bestimmt. Demgemäß muss auch die Rechnung über diesen Kaufgegenstand ausgestellt werden. Eine anderslautende Rechnung muss ich nicht bezahlen. Demgemäß erhält der Händler den Kaufpreis auch nur, wenn er im Sinne der vorstehenden Ausführungen eine korrekte Rechnung ausstellt.

    Nach meinem Verständnis ist die Rechtslage klar: Als Käufer bin ich verpflichtet, den Kaufgegenstand zu bezahlen. Was Kaufgegenstand ist, ergibt sich aus dem Kaufvertrag, in unserem Fall also aus der Auftragsbestätigung. Dort steht drin, dass ich ein Basismodell mit Sonderausstattung gekauft habe. Demgemäß bin ich auch nur verpflichtet eine Rechnung zu bezahlen, die für ein solches (Basis-)Modell ausgestellt worden ist. Und auf der BAFA-Liste ist dieses Basismodell ( Modelljahr 2023) auch weiterhin aufgeführt, da es ja auch weiterhin verkauft wird. Demgemäß besteht auch weiterhin ein Anspruch auf die für das Basismodell geltende Förderung.