Wenn der Händler nach frühestens 6 Wochen nach dem unverbindlichen Liefertermin in Verzug gesetzt wird und mind. nochmals eine Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde, ist der Händler rechtlich in Verzug (dann ab dem Datum der Inverzugsetzung!).
Jetzt gibt es mehrere Möglichkeiten, entweder man storniert oder macht Verzugsschaden geltend, sofern dem Händler leichte Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Dies ist dann schon der Fall, wenn - fern jeglicher Planungslogik in der Produktion und Logistik - früh bestellte Fahrzeug viel später als neu eingeplante Fahrzeuge zur Ausgelieferung gelangen und insofern Frühbesteller keine Vorteile sondern hier und da eher Nachteile haben. Verzugsschaden können Ausgaben für Ersatzfahrzeuge, Differenbetrag zu Kosten für ein alternatives (Neu-)Fahrzeug o.ä. sein.